Netznutzung Strom
Netznutzungsvertrag
Als Industrie- oder Großgewerbekunden schließen Sie mit uns einen eigenen Netznutzungsvertrag ab. Sie haben dabei die Möglichkeit die Netzentgelte an den Lieferanten (All-inclusive-Vertrag) oder selbst an den Netzbetreiber zu entrichten. Dies gilt ebenfalls für die Mess- und Abrechnungsentgelte, insofern Sie keinen anderen Messstellenbetreiber damit beauftragt haben.
- Netznutzungssvertrag Strom
- Netznutzungsvertrag Strom - Anlage a
(Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)) - Netznutzungsvertrag Strom - Anlage b
(Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)) - Netznutzungsvertrag Strom - Anlage c
(Zuordnungsvereinbarung) - Netznutzungsvertrag Strom - Anlage c1
(Zuordnungsvereinbarung/ Kontaktdatenblatt) - Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
Netzentgelte
Die für Sie als auch Ihren Lieferanten relevanten Netz-, ggf. Mess- und Abrechnungsentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt.
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2024
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2023
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2022
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Gemäß §19 Abs. 2 StromNEV wird Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt eröffnet. In § 19 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 StromNEV ist der Anspruch auf das Angebot eines individuellen Netzentgeltes geregelt.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden.
Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.
Hier können Sie das Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV der Stadtwerke Rhede GmbH herunterladen
Messen / Abrechnung
Auf Ihren Wunsch hin kann der Messstellenbetrieb als auch die Ab- bzw. Auslesung des Zählers von einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Dies wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und ergänzend im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Formale Voraussetzung ist, dass der Messstellenbetreiber mit uns als Verteilnetzbetreiber einen Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen hat. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen als auch die technischen Bedingungen. Die Abrechnung dieser Leistungen übernimmt der Messstellenbetreiber bzw. Ihr Lieferant.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an:
Messen
- Herr Stefan Döring
Tel.: 02872 937-245
E-Mail: doering(at)stadtwerke-rhede.de
Netznutzung
Herr Michael Gürtler
Tel.: 02872 937-222
E-Mail: guertler(at)stadtwerke-rhede.de