EEG-Anlagen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um Anlagen, die Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in das Verteilnetz einspeisen. 

Unsere Kontakt-E-Mail-Adresse für die Beantragung und Abrechnung ist: netzeinspeisung(at)stadtwerke-rhede.de

Als Hilfestellung für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Netz der Stadtwerke Rhede stellen wir Ihnen verschiedene Checklisten zur Verfügung, die nach der Leistung der neuen Anlage und der Spannungsebene aufgeteilt sind:

Antrag zum Netzverträglichkeitsprüfung einer EEG-Anlage

Um den geplanten Anschluss Ihrer Eigenerzeugungsanlage an das Verteilnetz zu prüfen (Netzverträglichkeitsprüfung), reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

Bitte beachten Sie die gesonderten technischen Anschlussbedingungen für EEG-Anlagen:

Netzverträglichkeitsprüfung

Die Bearbeitung der Netzverträglichkeitsprüfung erfolgt i. d. R. bei kleinen Anlagen innerhalb von 4 Wochen und kann bei Anlagen größer 100 kW einen längeren Bearbeitungszeitraum in Anspruch nehmen. Das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung wird schriftlich mitgeteilt.

Netzanschlussantrag

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüfen wir, wie ein Netzanschluss erstellt werden kann. Hierzu unterbreiten wir Ihnen anschließend ein Angebot. Nach Rücksendung der Angebotsannahme, erhalten Sie von uns die Freigabe zur Errichtung Ihrer Eigenerzeugungsanlage. Neben dem Antrag benötigen wir je nach Anlagenart und Spannungsebene noch weitere Unterlagen:

Vorbereitung der Inbetriebnahme

Vor der Inbetriebnahme sind die folgenden entsprechenden Formulare bei uns einzureichen:

Inbetriebnahme

Nach der vollständigen Fertigstellung der elektrischen Anlage übersenden Sie bzw. Ihr Installateur eine Fertigstellungsanzeige an uns mit dem untenstehenden Formular. Das Formular ist 2 Wochen vor Inbetriebnahme einzureichen.

Die Inbetrieb-/ Abnahme der elektrischen Anlage durch uns erfolgt erst nach Eingang der Fertigstellungsanzeige. Die Prüfung der elektrischen Anlage erfolgt gemäß den Technischen Anschlussbedingungen und Technischen Anschlussregeln. Wenn Sie keinen eigenen Messstellenbetreiber mit dem Einbau eines Zählers beauftragen, erfolgt der Zählereinbau durch uns.

Erzeugungsanlagen sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen.

Abrechnung

Sofern Sie keine Eigenvermarktung nach dem EEG durchführen, erhalten Sie anschließend von uns die jeweils gesetzlich festgelegte Vergütung für die von Ihnen eingespeiste Arbeit gemäß den ermittelten Zählwerten.

Für Anlagen mit Erzeugung aus Biogas kann zudem bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Steuerung und Abrechnung mit der Flexibilitätsprämie beantragt werden.

Die vermiedenen Netzentgelte entnehmen Sie dem folgenden Preisblatt:

Einspeisemanagement

Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen EEG-Anlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben, mit technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement ausgestattet werden. Im Fall von Photovoltaik-Anlagen wird hinsichtlich der installierten Leistung unterschieden. Hat die Photovoltaik-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) zu erfüllen, liegt die installierte Leistung dagegen unter 100 kW, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) umzusetzen.

EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW

  • Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen Betreiber von EEG-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann.

Photovoltaik-Anlagen 30-100 kW

  • Gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)) müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW bis 100 kW ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. 

Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW

  • Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW haben gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) die Pflicht, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung auszustatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann oder die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz zu begrenzen.

Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten trifft den Anlagenbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so verringert sich nach §17 Abs. 1 EEG der Vergütungsanspruch auf Null.

Nutzen Sie hierzu bitte die folgenden Formulare:

Direktvermarktung

Bitte füllen Sie hierzu das folgende Formular aus:

Ansprechpartner

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpartner:

Netzanschluss / Einspeisemanagement

Abrechnung